Mitfahrzentralen nutzen der Gesellschaft in vielerlei Hinsicht. Sie sorgen für eine bessere Auslastung des Fahrzeugs und sorgen dafür dass weniger PKWs auf den Straßen unterwegs sind. Die Umwelt wird geschont und die CO2-Belastung reduziert. Autofahrer bekommen Gesellschaft und schließen Kontakte.

Allerdings sind die Portale zum Autoteilen auch anfällig gegenüber Schleusern ins Ausland. Hierbei werden die Bestimmungen zur Einreise in diverse Länder der Europäischen Union umgangen. Nähere Informationen können dem Informationenblatt der Polizei-Beratung entnommen werden. Wir beschäftigen uns weiterführend damit, wie sich Nutzer bei verdächtigen Begleitern verhalten sollen.

Verdächtige Mitfahrer: So wird die Situation gemeistert!

Die Gefahr einer Mitfahrzentrale von Schleusern missbraucht zu werden, steigt mit der Nähe zu einer Grenze oder allgemein mit dem Angebot an Auslandsfahrten. Insbesondere wenn ein Vermittler Fahrer und Begleiter zusammenbringt, ist Vorsicht geboten.

  • Vorlage des Passes verlangen: Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme am Telefon können dem Fahrer erste Zweifel kommen. Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass der Beifahrer nur in den PKW eingelassen wird, wenn er seinen Pass oder den Personalausweis vorzeigen kann. Sind Mitfahrer nicht in der Lage sich auszuweisen, so sollte die Fahrt verweigert werden. Auch die Polizei ist zu alarmieren.
  • Zweifel trotz Vorlage des Passes: Auch wenn der Begleiter sich ausweisen kann, bestehen häufig berechtigte Zweifel. Kann nicht gewährleistet werden, dass die Einreise in das Zielland oder die Ausreise aus dem Startland gesetzeskonform ist, sollte auf die Mitnahme ebenfalls verzichtet werden.

Unter obigen Link können entsprechende Telefonnummern und Informationen zur Handhabung eingesehen werden. Wenn der Fahrer als Schleuser nach Deutschland fungiert, bewusst oder unbewusst, so macht er sich des § 96 AufenthG strafbar (Einschleusen von Ausländern). Hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe sind möglich.

Nutzer von Mitfahrzentralen sind dazu verpflichtet sich selbstständig über Gesetze und Regeln zur Ein- oder Ausfuhr von Personen in fremde Länder zu informieren. Wer dies nicht tut, der handelt mindestens bedingt vorsätzlich.