Gerade im Sommer ist es ein Streitpunkt zwischen Auto- und Radfahrern. Die PKW-Nutzer empfinden die Radler auf den Straßen häufig als Verkehrshindernis. Die Radfahrer, welche auf die saubere Art der Fortbewegung zurückgreifen, handeln jedoch meistens rechtens. Tatsächlich gibt es Situationen, wo die Straße benutzt werden darf, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Nachfolgend wird das Wirrwarr um die geeignete Fahrbahn für Radfahrer entwirrt.

Situation 1: Kein Radweg, nur Straße

Wenn kein Radweg vorhanden ist, bleibt den Radlern nichts anderes übrig als die Straße zu benutzen. Insbesondere ungeübte Fahrer wird dies ebenso ärgern, wie manchen Autofahrer. Ohne Radweg kann aber nicht auf selbigen ausgewichen werden.

Situation 2: Radweg mit eindeutiger Beschilderung und Straße

Wenn eine Radwebenutzungspflicht besteht, so ist der Radweg von den Fahrradfahrern zu befahren. Allerdings gab es schon 1997 eine Radfahrnovelle, welche die Straßenverkehrsordnung in dieser Hinsicht erweitert hat. In der entsprechenden Passage wird darauf verwiesen, dass Radfahrer nicht gezwungen sind die Radwege zu benutzen. Die Beschilderung der Kommune kann dem jedoch wiedersprechen. Dies führte schon zu einigen Rechtsstreitigkeiten. Prekär ist jedoch, dass nur bei einem neuen Tatbestand geklagt werden kann. Langjährige Anwohner haben keine Chance. Wer jedoch seinen Wohnort wechselt und erst dann von der Situation erfährt, der kann Klage einreichen.

Bei einer eindeutigen Beschilderung ist von den Radfahrern jedoch der Radweg zu wählen.

Situation 3: Radweg ohne eindeutige Beschilderung und Straße

Wurde bereits geklagt oder die Kommune handelt von sich aus absolut gesetzeskonform, so steht es dem Radfahrer frei die Straße oder den Radweg zu benutzen. Gerade in der aktuellen Situation, wo viele Radwege in einem schlechten Zustand sind, werden die Straßen bevorzugt von den Radlern verwendet.

Streng gesehen handeln die Kommunen gesetzwidrig, wenn das Radfahren auf der Straße nicht erlaubt wird. Wenn jedoch niemand rechtzeitig geklagt hat, so ist der vorhandenen Regelung nachzukommen.