Kein unbeschwerter Einkauf

 

Immer mehr Supermärkte und andere Geschäfte sehen es als Problem an, dass ihre Parkplätze von Autofahrern genutzt werden, die nicht dort einkaufen. Auch mir ist neulich bei unserem Supermarkt ein Schild aufgefallen, das eine Höchstparkdauer anzeigt. Wie lange ich dies allerdings schon übersehen habe weiß ich nicht denn es steht recht versteckt an der Einfahrt.

Aus dem Bekanntenkreis hörte ich aber in der letzten Zeit mehr als einmal von Problemen mit solchen Parkplätzen. Denn anders als auf dem Land, wo nur ein Schild steht werden Parkplätze gerne privat bewirtschaftet. Und dann hat man schnell ein Knöllchen am Auto, das den Einkauf zu einem teuren Spaß werden lässt.

Aber ist das eigentlich zulässig? Darf ein Supermarkt einen privaten Betreiber beauftragen? Was ist, wenn ich mein Auto verliehen habe, hafte ich dann als Halter auch? Mit diesen Fragen haben sich kürzlich die Gerichte beschäftigt.

 

Darf ein Supermarkt Knöllchen verteilen?

 

Und das Urteil ist eindeutig. Der HParkkrallealter muss den Fahrer nennen- wenn ihm die Auskunft möglich und zumutbar ist. Sonst haftet er selbst für den Verstoß. Kann er nicht sagen, wer gefahren ist, weil zum Beispiel mehrere Personen den Schlüssel nehmen können muss er diese Personen benennen.

Ist der Halter dieser Pflicht nachgekommen haftet er nicht für den Parkverstoß. Dann muss der Parkplatzbetreiber beweisen, wer gefahren ist.

Dies gilt zumindest, wenn der Parkplatz kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Denn da sind Überwachungsmaßnahmen für den Betreiber nicht zumutbar. Außerdem dürfen Parkplatzbetreiber die Personalien nicht ohne weiteres feststellen.

 

Die Regeln

 

Allerdings muss es immer deutlich und eindeutig gekennzeichnet sein, welche Parkregeln es gibt und sie dürfen nicht überraschend sein. Zum Beispiel der Ausschluss grober Fahrlässigkeit oder das Haften für Verschmutzungen. Zu teure Knöllchen müssen auch nicht gezahlt werden. Als Vergleichswerte dienen die Bußgeldverordnungen der jeweiligen Stadt. Wenn es auf den Hinweisschildern angekündigt ist darf allerdings auch abgeschleppt werden. Auch Parkkrallen dürfen bei Ankündigung durchaus zum Einsatz kommen.Strafzettel

Wenn Schilder verdeckt sind lohnt es sich also durchaus, Fotos zu machen. Auch kann man gegen so einen Forderung Widerspruch einlegen. Viele Supermärkte sind durchaus kulant, da sie keine Kunden verlieren wollen.

Und wie ist es bei privaten Firmen in der allgemeinen Verkehrsüberwachung? Die Entscheidung war eindeutig. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister ist unzulässig. Nur der Staat darf diese Aufgabe übernehmen und Knöllchen, die so entstanden sind, dürfen nicht verwertet werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt.

Wie immer gilt aber, sich im Zweifel anwaltlich beraten zu lassen denn dieser Text kann nur Hilfe bieten, aber keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen.

 

 

 

Weiterführende Links:

Haften Privathalter?

Regeln für private Parkplätze

Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister