{"id":4087,"date":"2024-09-17T09:32:11","date_gmt":"2024-09-17T07:32:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/?p=4087"},"modified":"2024-09-17T09:32:11","modified_gmt":"2024-09-17T07:32:11","slug":"rechtsstreit-um-unfallfolgen-gericht-lehnt-mithaftung-der-nicht-angeschnallten-mitfahrerin-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/en\/rechtsstreit-um-unfallfolgen-gericht-lehnt-mithaftung-der-nicht-angeschnallten-mitfahrerin-ab\/","title":{"rendered":"Rechtsstreit um Unfallfolgen: Gericht lehnt Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin ab"},"content":{"rendered":"<p>Ein schwerer Verkehrsunfall f\u00fchrte zu einem Rechtsstreit, obwohl der Unfallverursacher eindeutig feststand. Die Versicherung des Verursachers wollte nicht den gesamten Schaden \u00fcbernehmen, da eine Mitfahrerin der Gesch\u00e4digten nicht angeschnallt war. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln entschied, dass nicht angeschnallte Insassen haften k\u00f6nnen, wenn sie durch ihre Pflichtverletzung andere verletzen. Im konkreten Fall wurde die nicht angeschnallte Insassin jedoch nicht haftbar gemacht, da das Verschulden des Unfallverursachers \u00fcberwog. Der Unfallverursacher, der stark alkoholisiert war, verstarb beim Unfall. Seine Versicherung wollte nur 30 % der Kosten f\u00fcr die Verletzungen der Beifahrerin \u00fcbernehmen und die restlichen 70 % der nicht angeschnallten Insassin zuschreiben.<\/p>\n<h2><strong>Versicherung verweigert vollst\u00e4ndige Schadens\u00fcbernahme <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-4090 alignright\" src=\"https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/rettungswagen_die_mifaz-300x200.jpg\" alt=\"Rettungswageen - Die MiFaZ\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/rettungswagen_die_mifaz-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/rettungswagen_die_mifaz-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/rettungswagen_die_mifaz-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/rettungswagen_die_mifaz-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.die-mitfahrzentrale.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/rettungswagen_die_mifaz-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Versicherung konnte weder das Landgericht Bonn noch das Oberlandesgericht K\u00f6ln \u00fcberzeugen, dass die nicht angeschnallte Mitfahrerin mithaften sollte. Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Die Gurtpflicht (\u00a7 21a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StVO) ist eine drittsch\u00fctzende Norm, die Insassen vor Verletzungen durch nicht angeschnallte Mitfahrer sch\u00fctzen soll. Das Oberlandesgericht lie\u00df jedoch offen, ob die Verletzungen tats\u00e4chlich durch die nicht angeschnallte Mitfahrerin verursacht wurden. Aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Unfallverursachers tritt eine m\u00f6gliche Mithaftung der Mitfahrerin zur\u00fcck. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, da die Versicherung eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann.<\/p>\n<p>Der Unfall ereignete sich im September 2018, als ein stark alkoholisierter Mann mit 1,76 Promille und einer Geschwindigkeit von 150 bis 160 km\/h auf einer Landstra\u00dfe in NRW unterwegs war. Er kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, dessen Insassen schwere Verletzungen erlitten. Eine der Verletzten war die Beifahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs. Der Unfallverursacher selbst verstarb bei dem Unfall, sodass seine Haftpflichtversicherung in den Rechtsstreit involviert wurde.<\/p>\n<h2><strong>Gurtpflicht als drittsch\u00fctzende Norm<\/strong><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Versicherung argumentierte, dass die nicht angeschnallte Mitfahrerin auf der R\u00fcckbank f\u00fcr 70 % der Verletzungen der Beifahrerin verantwortlich sei, basierend auf einem Sachverst\u00e4ndigengutachten. Dieses Gutachten besagte, dass die Knie der nicht angeschnallten Mitfahrerin beim Aufprall in die R\u00fcckenlehne des Beifahrersitzes gedr\u00fcckt wurden und dadurch erhebliche Verletzungen im Bereich der Lendenwirbels\u00e4ule der Beifahrerin verursachten. Dennoch wiesen sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln diese Argumentation zur\u00fcck und betonten das \u00fcberwiegende Verschulden des Unfallverursachers.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln stellte klar, dass die Gurtpflicht eine drittsch\u00fctzende Norm ist, die Insassen vor Verletzungen durch nicht angeschnallte Mitfahrer sch\u00fctzen soll. Trotz dieser Feststellung lie\u00df das Gericht offen, ob die Verletzungen tats\u00e4chlich durch die nicht angeschnallte Mitfahrerin verursacht wurden. Angesichts des grob verkehrswidrigen und r\u00fccksichtslosen Verhaltens des Unfallverursachers trat eine m\u00f6gliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin in den Hintergrund. <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/3u8123-olg-koeln-verkehrsunfall-gurtpflicht-nicht-angschnallt-mithaftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, da die Versicherung die M\u00f6glichkeit hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein schwerer Verkehrsunfall f\u00fchrte zu einem Rechtsstreit, obwohl der Unfallverursacher eindeutig feststand. Die Versicherung des Verursachers wollte nicht den gesamten Schaden \u00fcbernehmen, da eine Mitfahrerin der Gesch\u00e4digten nicht angeschnallt war. 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