Die Schilderung des Verfahrens unter der Überschrift "Menschenschmuggel" betrifft das Vorfeld des Verfahrens, von dem der Autofahrer nichts sieht oder erkennen kann.
Bei den Schutzmaßnahmen wird der dritte Satz durch den vierten relativiert. Die hier angebotene Hilfe steht dadurch massiv in Frage!
Ich stelle bei grenzüberschreitenden Fahrten klar, dass, wenn durch Passprobleme Komplikationen entstehen, ich mich nicht einmische und aus dem Spiel bin. Ich frage danach, ob sie einen Pass haben und lasse mir das eindeutiges Verhalten (Kopfnicken oder Zeigen) bestätigen. Mehr darf ich nicht tun, ich bin kein verlängerter Arm der Polizei durch Selbsteinsetzung. Im Umkehrverfahren können die Passagiere dann auch um meinen Ausweis bitten. Dann liegen die Daten in den Händen der Schleuser. Kann das verantwortet werden und liegt im Sinne der Erfinder?
Hinweise darauf, dass Schleuser Mitfahrzentralen missbrauchen können, sind wichtig, nur falsches Werkzeug wenig hilfreich. Im Übrigen kann ich ja nachweisen, dass der Kontakt über eine Zentrale erfolgte. Dass man sich vorher schon kannte, um eine Schleusung zu organisieren, muss man mir nachweisen, nicht umgekehrt.